§ 20 BetrVG

§ 20 BetrVG regelt den Wahlschutz und die Kosten der Betriebsratswahl, um eine freie und ungestörte Wahl sicherzustellen. Er untersagt ausdrücklich jede Behinderung der Wahl sowie die Beeinflussung durch die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen. Zudem stellt der Paragraf sicher, dass niemand aufgrund seiner Kandidatur oder Stimmabgabe benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Schließlich legt die Vorschrift fest, dass der Arbeitgeber die notwendigen Kosten der Wahl zu tragen hat.