BetrVG Paragraph 20

Paragraph 20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt den Schutz der Betriebsratswahl sowie die Übernahme der Wahlkosten. Er untersagt ausdrücklich jede Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl, insbesondere durch das Androhen von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen. Zudem verpflichtet die Vorschrift den Arbeitgeber, die notwendigen Kosten der Wahl zu tragen und die für die Durchführung erforderlichen Räumlichkeiten sowie Sachmittel bereitzustellen. Ziel des Paragraphen ist es, eine freie, demokratische und für die Belegschaft finanzneutral durchgeführte Wahl sicherzustellen.