Unter Schulungskosten des Betriebsrats versteht man alle finanziellen Aufwendungen, die dem Arbeitgeber durch die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen entstehen. Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG umfasst dies neben den eigentlichen Seminargebühren auch Reisekosten, Unterbringung und Verpflegung sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist nach § 37 Abs. 6 BetrVG, dass die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratsaufgaben notwendig sind. Das Betriebsratsgremium muss hierzu vorab einen ordnungsgemäßen Beschluss fassen und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen.

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