§ 15 KSchG

Paragraph 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regelt den besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder betrieblicher Interessenvertretungen, wie beispielsweise den Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Während ihrer Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung dieser Personen gesetzlich ausgeschlossen, um ihre Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes zu sichern. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt zwar möglich, setzt jedoch in der Regel die vorherige Zustimmung des Betriebsrats voraus. Nach Beendigung der Amtszeit besteht dieser Schutz für einen Zeitraum von einem Jahr in Form des sogenannten nachwirkenden Kündigungsschutzes fort.