§ 15 Abs. 3b KSchG

§ 15 Abs. 3b KSchG — Spezieller Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die sich für eine Betriebsratswahl engagieren. Beschäftigte dürfen nicht gekündigt werden, wenn sie für die Wahl eines Betriebsrats werben oder kandidieren.