Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt in Deutschland den Schutz von Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Es findet Anwendung auf Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Gemäß dem Gesetz ist eine Kündigung nur dann rechtswirksam, wenn sie durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Damit schränkt das Gesetz die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers zugunsten der sozialen Sicherheit der Beschäftigten ein.

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Analyse der aktuellen Rechtsprechung (LAG München, LAG Köln) zum Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG. Erfahren Sie alles zu Wartezeit, Weiterbeschäftigung und Formfehlern.