Der Sonderkündigungsschutz bietet bestimmten Personengruppen im Arbeitsrecht einen verstärkten Schutz vor Entlassungen, der über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht. Er gilt für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmende wie Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte oder Mitglieder des Betriebsrates. In diesen Fällen ist eine Kündigung meist nur unter strengen Voraussetzungen und oft nur mit vorheriger Zustimmung einer zuständigen staatlichen Behörde zulässig. Ziel ist es, diese Personen aufgrund ihrer spezifischen Lebenssituation oder ihrer besonderen Funktion im Unternehmen vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu bewahren.

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Analyse der aktuellen Rechtsprechung (LAG München, LAG Köln) zum Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG. Erfahren Sie alles zu Wartezeit, Weiterbeschäftigung und Formfehlern.