§ 15 Abs. 3b KSchG

Paragraph 15 Abs. 3b KSchG regelt den besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die die Einleitung oder Vorbereitung einer Betriebsratswahl aktiv vorantreiben. Dieser Schutz bewahrt insbesondere die Personen, die zu einer Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, vor einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Gründung von Arbeitnehmervertretungen durch die Entlassung der Initiatoren vereitelt oder behindert wird. Damit wird sichergestellt, dass Beschäftigte ihre demokratischen Mitbestimmungsrechte im Betrieb ohne Furcht vor Repressalien ausüben können.