§ 87 BetrVG

Der § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) definiert die zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Zu den dort aufgelisteten Themen gehören unter anderem die Gestaltung von Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen sowie der Einsatz von technischen Überwachungseinrichtungen. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber keine einseitigen Entscheidungen treffen, sondern ist auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich, um den Konflikt zwischen den Betriebspartnern zu lösen.